Allgemeines
Gesetz
geändert: Kompaktkur künftig ohne Urlaubsverzicht
Für
den Verlauf einer ambulanten Badekur besteht Lohfortzahlungspflicht.
Die meisten Patienten glauben, sie müssten als Beschäftigte für eine
ambulante Kur, wie zum Beispiel eine dreiwöchige Migräne - Kompaktkur,
Teile ihres Jahresurlaubs opfern.
Dies ist jedoch
nicht der Fall:
Nach der Neufassung des Entgeltfortzahlungs-gesetzes vom 01.07. 2001 ist
nämlich die Beschränkung der Lohnfortzahlung auf stationäre Kuren (Sanatoriumskuren)
gestrichen worden und gilt somit auch für ambulante Kuren!!
Allerdings gehen Arbeitgeber, Krankenkassen-mitarbeiter und selbst
Angestellte in den Kurverwaltungen zum größten Teil noch immer von der
alten Regelung aus und sind über die aktuelle Gesetzesfassung nicht
unterrichtet worden.
Nach dem alten
Entgeldfortzahlungsgesetz mussten Kurpatienten noch für eine Kompaktkur
Urlaubstage opfern. Dies hat sich seit der Neufassung vom 01.07.2001 geändert!
Artikel aus dem
Hinterländer Anzeiger
"Schneller als erwartet
haben sich nach Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die
Dinge in Sachen ambulante Kompaktkur zum Besseren gewandelt. Wer eine ambulante
Kompaktkur nach den einschlägigen Vorschriften macht, der muss dafür nicht mehr
teile seines Urlaubs opfern.
Zum 1.Juli 2001 sei das Entgeldfortzahlungsgesetz geändert worden, berichtete
ein Sprecher der Bonner Behörde auf Anfrage dieser Zeitung. Und darin sei die
Beschränkung der Lohnfortzahlung auf stationäre Kuren gestrichen worden.
Dieser Beschränkung und die damit verbundenen Nachteile für Patienten, die
solche auch in Bad Endbach angebotenen Kompaktkuren absolvieren, hatte
Bürgermeister Jochen Becker (parteilos) zum Anlass genommen bei Ministerien und
Politikern auf Abhilfe zu drängen. Schließlich, so seine Argumente, hätten
Kurorte und Leistungserbringer für diese bundesweite anerkannte, kostengünstige
und sehr erfolgreichen Kuren einigen Aufwand getrieben. Sie hätten sich damit an
die veränderten Zielvorstellungen in der Gesundheitspolitik angepasst, müssen
aber erleben, dass ihre Bemühungen durch ungerechte Lastenverteilung in ihr
Gegenteil verkehrt würden.
Die neue Gesetzeslage erfuhr der Bürgermeister im Gespräch mit dieser Zeitung.
Seine Schreiben an Behörden und Politiker, so berichtete er, seien noch nicht
beantwortet worden. Sein Kommentar: "Ich kann es kaum glauben und suche noch den
Pferdefuß daran. Wenn es aber wirklich so ist, dass die ambulante der
stationären Kur bei gleicher medizinischer Qualität gleichgestellt ist, dann ist
meine Forderung erfüllt." Die neue Entwicklung könne für die Kurorte eine große
Chance sein, urteilte er abschließend.
In Bad Endbach wird eine
ambulante Kompaktkur gegen Migräne und chronische Kopfschmerzen angeboten. Immer
wieder hatten Patienten beklagt, dass sie dafür Urlaubstage opfern müssen,
obwohl die Anwendungen und Sitzungen genauso intensiv sind wie bei einer
stationären Kur.!
April 2009:
Dem Gesetz nach sind ambulante Badekur
und Sanatoriumskur seit Juli 2001 gleichgestellt. Ist der Kurteilnehmer
von seinem Haus- oder Facharzt vor Kurbeginn bereits (kurfähig!)
krankgeschrieben, so kann die Arbeitsunfähigkeit bei Fortbestehen der
Arbeitsunfähigkeitsgründe über die Kur hinweg fortgeführt werden. Unter
diesen Voraussetzungen bleibt der Kurgast also im Krankenstand.
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